Wir setzen uns dafür ein, dass der § 35 des Schulgesetzes über den Beginn der Schulpflicht dahingehend geändert wird, das in Absatz 3 der erste Satz ersetzt wird durch:
“Schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht der Grundschule oder Förderschule teilzunehmen, können vom Schulbesuch zurückgestellt werden.”
Die weiteren Sätze sind ganz zu streichen.
Beschluss: Weiterleitung an SPD-Landtagsfraktion und SPD-Landesparteitag
Beschlossen am: 20.09.2014