Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen: Unterstützung für Arbeitnehmer und die Gastronomie
Der Finanzausschuss hat heute das Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen. Nach den bereits umgesetzten steuerlichen Erleichterungen haben wir damit ein weiteres Paket mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise verabschiedet. Wir senken den Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie zeitlich befristet auf sieben Prozent, stellen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei und erleichtern Kommunen die Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten.
Lothar Binding, finanzpolitischer Sprecher:
„Die Gastronomie ist besonders hart von den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie betroffen. Mit dem ermäßigten Steuersatz, der für ein Jahr gelten wird, geben wir den Gastronomiebetrieben einen Anschub für die Zeit nach der Krise. Damit helfen wir den Betrieben gezielt mit einem Betrag von 2,7 Milliarden Euro. Deswegen ist es wichtig, dass die Maßnahme zeitlich befristet ist.
Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld bis zu 80 Prozent des Soll-Entgelts werden steuerfrei gestellt. Damit wird die im Sozialrecht bereits bestehende Abgabenfreiheit im Steuerrecht nachvollzogen.
Außerdem kommen wir mit dem Gesetz einem wichtigen Anliegen von Kommunen nach und geben ihnen mehr Zeit bei der Umsetzung der 2015 neu geregelten Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Außerdem wollen wir, dass die Kommunen ihre Ressourcen zur Bewältigung der Corona-Krise einsetzen. Deswegen wird die Übergangsfrist jetzt bis Ende 2022 verlängert.
Das Corona-Steuerhilfegesetz ergänzt die bereits umgesetzten untergesetzlichen Maßnahmen, mit denen Bund und Länder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Unternehmen entlastet haben. So wurden etwa Sonderzahlungen bis zu 1.500 Euro von der Steuer befreit, Steuerstundungen erleichtert und weiteren Liquiditätshilfen gewährt.“