Verbesserungen für Schuldnerinnen und Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren

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Nach mehreren Verhandlungsrunden konnten wir mit dem Koalitionspartner im Rechtausschuss den Gesetzentwurf zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens mit weiteren Änderungen beschließen.

Karl-Heinz Brunner, zuständiger Berichterstatter:

„Dies ist ein wichtiger Schritt für die Schuldnerinnen und Schuldner. Wir verkürzen mit dem Gesetzentwurf die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre. Das nunmehr dreijährige Verfahren steht allen redlichen Schuldnerinnen und Schuldner offen, die ihren Pflichten und Obliegenheiten während des Insolvenzverfahrens und in der Wohlverhaltensphase nach dem Ende des Insolvenzverfahrens nachkommen. Die Verkürzung soll dabei rückwirkend für alle Insolvenzverfahren gelten, die nach dem 1. Oktober 2020 beantragt werden. Für den Zeitraum ab 17.12.2019 gelten abgestufte verkürzte Fristen. Darüber hinaus konnten wir erreichen, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Befristung dieser Regelungen von fünf Jahren für Verbraucherinsolvenzen, gestrichen wurde.

Leider konnten wir uns mit der CDU/CSU-Fraktion nicht auf eine Verkürzung der Speicherfrist bei Auskunfteien wie zum Beispiel bei der Schufa einigen für Daten aus Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren. Diese beträgt aktuell drei Jahre und sollte auf ein Jahr verkürzt werden, um den Schuldnerinnen und Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung schnell eine zweite finanzielle Chance zu ermöglichen. Durch die lange Speicherfrist bei Auskunfteien wird es Schuldnerinnen und Schuldnern weiterhin erschwert werden, neue Verträge nach Abschluss des Insolvenzverfahrens abzuschließen zum Beispiel für Energie und Miete. Denn durch die übliche Abfrage bei Schufa und Ähnlichem erhält der eigentlich entschuldete Schuldner weiterhin eine schlechte Bonitätsauskunft, was sich nicht mit dem Verbraucherbild der SPD-Bundestagsfraktion vereinbaren lässt. Diesen Punkt werden wir aber auch zukünftig weiter fordern.“