Gesetz zur Stiefkindadoption beschlossen

Im Bundestag wurde heute ein Gesetz zur Stiefkindadoption beschlossen. Damit wird die Stiefkindadoption auch für unverheiratete Paare möglich, wenn sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Das Bundesverfassungsgericht hatte den vollständigen Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine Neuregelung zu schaffen.

Sonja Steffen, zuständige Berichterstatterin:

„Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt regelmäßig vor, wenn das Paar entweder seit mindestens vier Jahren zusammenlebt oder ein gemeinsames Kind hat. Eine formal noch bestehende Ehe mit einer dritten Person ist nach einer von der SPD-Fraktion verfolgten Änderung des Gesetzentwurfes auch kein Ausschlussgrund für das Adoptionsverfahren. Hierfür haben wir uns eingesetzt.

Diese Änderung ist sinnvoll, da es Fälle gibt, in denen Ehegatten seit Jahren getrennt sind, und aus bestimmten Gründen verheiratet bleiben. So zum Beispiel die Härtefallklausel des §1568 BGB im Eherecht, nach der die Ehe nicht geschieden werden darf. Außerdem gibt es den praktischen Anwendungsfall, in denen sich Angestellte von kirchlichen Organisationen nicht scheiden lassen, weil sie dann um ihren Job fürchten müssten. Hier wäre der absolute Ausschluss der Adoption für rein formal noch Verheiratete unverhältnismäßig, wenn die Adoption dem Kindeswohl entspräche.

Nach guter Zusammenarbeit in der Koalition schließen wir innerhalb der gesetzten Frist des Bundesverfassungsgerichts ab. Dieses Gesetz schafft klare rechtliche Regelungen und Möglichkeiten für viele betroffene Familien, in denen ein Stiefelternteil Verantwortung für das Kind des Partners oder der Partnerin übernehmen möchte.

Die SPD-Fraktion wird sich weiterhin für die sogenannte ‚große Lösung‘ einsetzen, bei der die Fremdkindadoption für unverheiratete Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft ermöglicht werden soll.“